Abmahnung
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Was sind Abmahnungen?
Mit einer Abmahnung soll ein rechtlicher Anspruch rasch, günstig und ohne Inanspruchnahme eines Gerichts durchgesetzt werden.
Die Abmahnung wurde in der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelt. Sie diente in erster Linie zur außergerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Sie spielt aber auch bei der Geltendmachung von Schutzrechten, wie zum Beispiel Patent-, Gebrauchsmuster-und Markenrechten eine erhebliche Rolle.
Dem Rechtsverletzer soll die Möglichkeit eröffnet werden den Rechtsverstoß einzuräumen und sein rechtswidriges Verhalten einzustellen, wofür die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung dient.
Leitet der Abmahnende sofort ein gerichtliches Verfahren ein, ohne vorab eine Abmahnung ausgesprochen zu haben, läuft er Gefahr, dass der Rechtsverletzer den Verstoß sofort anerkennt und der Abmahnende auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleibt.
Die Abmahnung hat also ihre Berechtigung, auch wenn sie sehr häufig missbraucht wird und zu nichts anderem dient als selbst ernannten Verbraucherschützern und Abmahnanwälten Einkünfte zu verschaffen
Mit der Abmahnung sind häufig sehr hohe Kosten und Unterlassungsstrafen verbunden. Der Abgemahnte sollte also nicht leichtfertig mit der Abmahnung umgehen und diese einfach ignorieren. Ebenso wenig sollte er ohne eine vorherige Prüfung die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, da er sonst leicht auf Rechtspositionen verzichtet wenn die Abmahnung ganz oder teilweise rechtswidrig ist. Auch durch ein mit der Unterlassungserklärung verbundenes Vertragsstrafenversprechen birgt erhebliche Risiken. Auch die Anwaltskosten der Gegenseite müssen nur bei einer berechtigten Abmahnung übernommen werden.
Bei Erhalt einer Abmahnung sollte also stets der Anwalt eingeschaltet werden.
Was kann abgemahnt werden?
z.B. Rechtsverstöße in folgenden Bereichen:
-Wettbewerbsrechts (z.B. unzulässige Werbemaßnahmen, Behinderung von Wettbewerbern, Ausnutzung fremder Leistungen)
-Markenrecht
-Urheberrecht ( z.B. Tauschbörsen, Stadtpläne)
-Domainrecht
-Datenschutzrecht (z.B. Verstöße gegen BDSG, TKG)
-Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften ( z.B. Fehler beim Widerrufsrecht, unzulässige AGB )
Inhalt der Abmahnung
Der Abmahnende muss den Inhalt seines Schutzrechts und die Verletzungshandlung richtig und vollständig angeben, damit der Abgemahnte die Möglichkeit hat, den Vorwurf nachzuprüfen und Möglichkeiten und Folgen der Unterwerfung herauszufinden.
Unbedingte Unterlassungsaufforderung. Sie ist kennzeichnend für die Abmahnung und unterscheidet sie vom bloßen Schutzrechtshinweis.
Ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte.
Beifügung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen
Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung
Unberechtigte Abmahnung
Wer eine nicht gerechtfertigte Abmahnung ausspricht, riskiert die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, es sei denn er ist ganz offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen und bereit bei sprechender Aufklärung des Irrtums von dem Anspruch abzusehen.
Reaktion auf eine Abmahnung
Es bestehen mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.Man tut nichts (Kommt nur in Betracht, wenn das abgemahnte Verhalten unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen Rechtsnormen darstellt, was vom juristischen Laien in den seltensten Fällen beurteilt werden kann und für den Fall, dass der Abgemahnte sich irrt sehr teuer zu stehen kommen kann, weil stets das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens besteht.)
Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung (Auch das birgt erhebliche Risiken. Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst; erhöhtes Risiko eines erneuten Verstoßes, Verpflichtung zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß. Anerkennung von Schadenersatzansprüchen. Übernahme der gegnerischen Kosten).
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ( Möglichkeit, zu weit gefasste Unterlassungserklärungen inhaltlich einzuschränken, wodurch wenigsten die Wiederholungsgefahr minimiert wird. Die richtige Formulierung ist aber schwierig und bei unwirksamer oder zu weitreichender Modifizierung droht der kostspielige Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Durchführung eines Urteilverfahrens.
Gütliche Einigung mit dem Abmahnenden über alle Punkte durch Aufnahme von Verhandlungen.
Erhebung einer negativen Feststellungsklage
Kosten der Abmahnung
Grundsätzlich hat der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu tragen, vorausgesetzt die Abmahnung ist zu Recht erfolgt, was oftmals schwer zu prüfen und festzustellen ist. Manchmal werden einfach auch nur überhöhte Kosten in Rechnung gestellt.
Einstweilige Verfügung
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren kommt in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung wegen deren Eilbedürftigkeit eine besondere Bedeutung zu, nämlich dann, wenn die in der Abmahnung gesetzten Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht eingehalten werden, wenn die Unterlassungserklärung überhaupt nicht abgegeben wird oder so modifiziert, daß die Wiederholungsgefahr weiter besteht.
Ob der Abmahnende den Weg der einstweiligen Verfügung wählt, ist von einer ganzen Anzahl von Vorfragen abhängig. Besteht überhaupt Bedarf für eine kurzfristige Entscheidung? Seit wann weiß der Abmahnende von dem Wettbewerbsverstoß (ist die Angelegenheit noch eilbedürftig? B wie sicher ist die eigene Rechtsposition? Welche Risiken ist der Abmahnende bereit einzugehen im Hinblick auf das Schadenersatzrisiko nach § 945 ZPO?
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren hat für den Abmahnenden durchaus Vorteile: Wegen der Eilbedürftigkeit erfolgt sehr häufig keine Anhörung des Abgemahnten. Der Abgemahnte hat allerdings die Möglichkeit eine so genannte Schutzschrift zu hinterlegen. Für den Fall dass die einstweilige Verfügung vom Gericht erlassen wird, hat der Antragsgegner natürlich die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Die Streitsache wird dann in einem regulären Urteilsverfahren vor Gericht abgehandelt.
Können Abmahnungen und einstweilige Verfügungen vermieden werden?
Dies ist möglich, wenn die Werbemaßnahme, der Internet-Shop oder die einfache Website vom spezialisierten Anwalt vor Inbetriebnahme überprüft werden. Wir machen Ihnen gern ein Angebot.
